Einrichtungen welche Leute empfangen, Aktivitäten kultureller, sozialer, festlicher, sportlicher und freizeitlicher Art werden ausgesetzt. Spielplätze sind geschlossen.
In der Regel ist das Zusammenkommen von Menschen im öffentlichen Raum nicht erlaubt. Einzelpersonen können Freizeitaktivitäten im Freien ausüben, solange sie alleine bleiben. Ansonsten müssen sie den erforderlichen Abstand von zwei Metern zwischen den Personen einhalten.
Eine Gruppe von Personen, die unter demselben Dach leben, kann auch Freizeitaktivitäten im Freien ausüben. Da diese Personen im selben Haushalt leben, müssen sie diese Distanz nicht einhalten. So können Eltern und Kinder sich zum Beispiel bei der Hand nehmen oder die Eltern können ihr Kind über die Straße tragen. Im Gegenzug müssen sie jedoch die Distanz von zwei Metern zu Menschen einhalten, die nicht mit ihnen zusammenleben.
Wenn die Eltern getrennt sind und das Besuchs- und Umgangsrecht für ihre Kinder haben und beide sorgeberechtigt sind, sind sie nicht an die Bewegungseinschränkungen gebunden. Dies betrifft die Dauer der Fahrten von einem Haushalt zum anderen.
Besitzer von Haustieren wie Katzen, Hunden, Pferden usw. können sich frei bewegen, um so für ihr Wohlbefinden zu sorgen. Wenn sich diese Tiere jedoch nicht zu Hause befinden, können die Besitzer dorthin gehen, wo das Tier untergebracht ist, um sich darum zu kümmern. Allerdings ist auch hier keine Versammlung von Personen erlaubt, der Abstand von mindestens 2 Metern muss eingehalten werden.
Kultur-, Freizeit- und Sporteinrichtungen sowie Restaurants und Cafés sind geschlossen. Gleiches gilt für Betriebskantinen, es sei denn, eine Distanz zwischen den Personen von 2 Metern wird eingehalten.
Drive Ins, Take Out und Lieferdienste dürfen weiterhin geöffnet bleiben.
Das Verbot gilt nicht für Hotels. Jedoch sind die Bars und Restaurants der Hotels, mit Ausnahme des Zimmerservice und dem Take Out, geschlossen.